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Bäume auf Privatgrundstück fällen: Worauf muss man achten?

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Das Herrschaftsrecht am privaten Grund und Boden stößt an seine Grenzen, wenn es um die Baumfällung geht. Wächst Hobbygärtnern ein Baum über den Kopf, steht die Frage im Raum: Darf man auf einem Privatgrundstück Bäume fällen? Dieser Ratgeber erklärt, warum Sie einen störenden Baum nicht einfach absägen sollten. So beugen Sie kostspieligem Verdruss vor.

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Die Regelungen für das Fällen von Bäumen auf einem Privatgrundstück sind von Land zu Land verschieden
AUF EINEN BLICK
Darf man Bäume auf einem Privatgrundstück fällen?
Bäume auf Privatgrundstücken dürfen grundsätzlich nur zwischen Oktober und Ende Januar gefällt werden, sofern dies keine wild lebenden Tiere beeinträchtigt. Regionalen Vorgaben müssen beachtet werden und eine Genehmigung ist oft erforderlich. Eine Ersatzpflanzung ist in den meisten Fällen notwendig.

Wann ist Bäume fällen erlaubt?

Einen Baum zu fällen unterliegt grundsätzlich den strengen Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zum Schutz brütender Vögel ist eine Schonfrist festgeschrieben, die für alle Bundesländer Geltung hat. Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume auf Privatgrundstücken abzusägen. Paragraf 39 ist Hobbygärtnern seit Jahren ein Begriff, weil Gehölzschnitt in dieser Zeit prinzipiell untersagt ist.

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Ab dem 1. Oktober sind Baumfällungen bis 28. Februar auf privaten Liegenschaften gestattet. Diese Erlaubnis gilt nur dann, wenn im Rahmen der Baumansprache zuverlässig festgestellt wird, dass die Fällung keine wildlebenden Tiere beeinträchtigt, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört.

Private Bäume unterliegen Baumschutzsatzung

In welcher Form das Bundesnaturschutzgesetz konkret umgesetzt und gegebenenfalls erweitert wird, ist in Deutschland Sache von Ländern und Kommunen. Demzufolge obliegt es den regionalen Verwaltungen, im Rahmen einer Satzung den Baumbestand auf Privatgrundstücken zu schützen. Da Städte und Gemeinden ihre Baumschutzsatzung auf die lokalen Rahmenbedingungen abstimmen, gelten beispielsweise in Sachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein andere Vorgaben, als in Bayern oder Baden-Württemberg. Folgende Tabelle gibt einen groben Überblick, bis zu welchem Stammdurchmesser das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken erlaubt ist:

Baumart Stammdurchmesser mehrstämmig
Laubbaum bis 80 cm bis 50 cm
Nadelbaum bis 100 cm bis 60 cm
Obstbaum bis 150 cm bis 100 cm

In einigen Bundesländern dürfen Bäume auf Privatgrundstücken ganzjährig gefällt werden, unabhängig vom Stammdurchmesser. Das Land Hessen stellt Haus- und Kleingärten auf eine Stufe mit öffentlichen Grünanlagen und Wäldern. Private Bäume dürfen jederzeit abgesägt werden, sofern es sich nicht um eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte wild lebender Tiere handelt. Hamburg gestattet das Fällen von Obstbäumen auf privaten Grundstücken.

Regionale Baumschutzsatzung nachfragen

Einige Kommunen verzichten ganz auf eine Baumschutzsatzung, andere gehen weit hinaus über die oben dargestellten allgemeingültigen Vorgaben. So bezieht das Land Niedersachsen Großsträucher ab 3 Metern Höhe in das Fällverbot mit ein. Es ist nicht ratsam, sich auf bundesweit herrschende, grobe Richtlinien zur Baumfällung zu verlassen. Schlimmstenfalls kommen empfindliche Geldbußen auf Sie zu, wenn Sie auf Ihrem Privatgrundstück Bäume fällen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt auf mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt, um die konkreten Vorgaben für Ihre Heimatregion nachzufragen. Eine formlose Anfrage bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung bringt ebenfalls Licht ins Dunkel. Mitunter können Sie entsprechende Antragsformulare aus dem Internetauftritt der zuständigen Kommune herunterladen.

Hintergrund

Ohne Baumschutzsatzung droht Kahlschlag

Dem steigenden Umweltbewusstsein zum Trotz nutzen Grundstücksbesitzer die liberale Haltung ihrer Kommunen schamlos aus. Wo auf eine Baumschutzsatzung verzichtet wird, nehmen private Baumfällaktionen besorgniserregende Ausmaße an. Erst kürzlich machte der Vorsitzende des Naturschutzbundes in Münster (NABU) auf die Dringlichkeit fundierter Vorgaben aufmerksam. In einem offenen Brief prangert Peter Hlubek zahlreiche Aktionen an, denen kerngesunde Bäume zum Opfer fielen, mitunter sogar dann, wenn nachweislich geschützte Vögel darin brüteten. Eine Baumschutzverordnung sorgt zumindest dafür, dass jeder zur Fällung vorgesehene Baum genau unter die Lupe genommen wird.

Beispiel: Baumschutzsatzung Aachen

Einen Einblick in die handfesten Vorgaben einer Baumschutzsatzung gibt die zusammenfassende Darstellung der Stadt Aachen. In NRW ist der Deutsche Naturschutzbund (NABU) besonders aktiv, was sich in regionalen Satzungen niederschlägt. Als berühmte Universitätsstadt wachen tausende naturverbundener Studenten mit Argusaugen über jeden einzelnen Baum, was an folgender Baumschutzsatzung nicht spurlos vorübergeht:

  • Geltungsbereich: bebaute Ortsteile, Bebauungs-/Erschließungspläne außerhalb land- und forstwirtschaftlicher Nutzung
  • Laubbäume: Fällung verboten ab Stammumfang 80 cm
  • mehrstämmige Laubbäume: keine Fällung, wenn ein Stamm mindestens 50 cm Durchmesser aufweist
  • Nadelbäume: Fällung verboten ab Stammumfang 100 cm
  • mehrstämmige Nadelbäume: keine Fällung, wenn ein Stamm mindestens 60 cm Durchmesser aufweist
  • Obstbäume: genehmigungspflichtig ab Stammdurchmesser 1,50 m

Gemessen wird der Stammdurchmesser ab dem Stammfuss in einer Höhe von 100 Zentimetern. Befindet sich der Kronenansatz unterhalb von 100 Zentimetern Stammhöhe, gilt dieser als Messpunkt. Ausgenommen vom Verbot einer Fällung sind Birken, Fichten, Pappeln, Lebensbäume, Korkenzieherweiden, Scheinzypressen sowie Wacholder.

Ersatzpflanzung ist Pflicht

Nicht nur in Aachen, sondern in vielen kommunalen Baumschutzsatzungen ist eine verpflichtende Ersatzpflanzung enthalten. Für jeden angefangenen Meter des ermittelten Stammdurchmessers ist ein gleichwertiger Baum zu pflanzen. In NRW ist ein Mindest-Stammdurchmesser von 18 bis 20 cm vorgeschrieben, gemessen in 100 cm über dem Boden. Wächst ein Ersatzbaum nicht an, ist die Maßnahme zu wiederholen. Sollte eine Ersatzpflanzung nicht möglich sein, hat der private Grundstücksbesitzer eine adäquate Ausgleichszahlung zu leisten.

Baum fällen Ersatzbaum

Wer einen Baum fällt, muss neue Bäume pflanzen

Exkurs

Walnussbaum ist kein Obstbaum

Der Walnussbaum tanzt aus mancherlei Hinsicht aus der Reihe. Im Gegensatz zu den meisten Bäumen macht massiver Saftfluss einen Schnittzeitpunkt im Frühherbst unumgänglich. Obschon uns der heimische Nussbaum im Herbst mit knackigen Früchten verwöhnt, zählt er nicht zu den Obstbäumen. Daraus resultiert, dass für die Baumfällung die Vorschriften für Laubbäume gültig sind. Bundesländer, wie NRW, beziehen Esskastanien in diese Ausnahmeregelung mit ein.

Sonderfall Grenzbäume

Grenzbäume geben Grundstücksbesitzern eine besonders harte Nuss zu knacken, wenn sie weichen müssen. Befindet sich der Standort des Baumes direkt auf einer Grundstücksgrenze, haben mehrere Eigentümer ein Wörtchen mitzureden. Steht der Baum im Garten von Eigentumswohnungen, sind ähnliche Bedenken zu beachten. Das gilt auch dann, wenn ein Bewohner über ein Sondernutzungsrecht für den betreffenden Gartenteil verfügt, auf dem der Baum wächst. In der Regel muss zunächst auf einer Eigentümerversammlung darüber abgestimmt werden, ob der Baum gefällt werden darf.

Häufig gestellte Fragen

Unter welchen Voraussetzungen darf man Bäume fällen innerhalb der Schonfrist gemäß Bundesnaturschutzgesetz?

Dem Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes ist zu entnehmen, dass für das Fällen von Bäumen verschiedene Einschränkungen gelten. Stehen Bäume außerhalb des Waldes, auf gewerblich genutzten Grundstücken, Obstplantagen, in Kleingartenanlagen oder öffentlichen Grünanlagen, dürfen Bäume auch zwischen dem 1. März und 30. September gefällt werden. Befindet sich allerdings ein belegtes Vogelnest im Baum, darf bis zum Ende der Brutzeit nicht gefällt werden. Sofern es sich um ein wiederholt genutztes Nest handelt, unterliegt der Baum einem ganzjährigen Schutz und darf überhaupt nicht abgesägt werden.

Mir ist aufgefallen, dass etliche Kommunen auf eine Baumschutzsatzung verzichten. Welche Argumente sprechen dagegen, Bäume auf Privatgrundstücken mit einer Satzung zu schützen?

Es bestehen primär Bedenken, dass im Vorgriff auf eine geplante Baumschutzsatzung mehr Bäume gefällt werden könnten, als nötig. Fernerhin darf die Gefahr vorsorglicher Fällungen nicht unterschätzt werden, wenn die Baumsatzung erst einmal eingeführt ist. Die Praxis hat gezeigt, dass Grundstücksbesitzer private Bäume vor Erreichen des festgelegten Stammumfanges fällen, nur um den Unwägbarkeiten einer Genehmigung aus dem Weg zu gehen.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen, wenn ich ein Fachunternehmen beauftrage mit dem Bäume-fällen auf meinem Privatgrundstück?

Die Kosten hängen maßgeblich von der angewendeten Methode ab. Beim stückweise Abtragen eines Baumes von der Krone bis zum Boden muss man mit etwa 600 Euro rechnen. Kann ein Baum frei fallen, beläuft sich die Rechnung auf etwa 450 Euro. Darin enthalten sind die Entsorgung des Schnittgutes sowie eventuelle Genehmigungen.

Kann ich die Baumart einer Ersatzpflanzung frei wählen?

In der Regel nicht. Hat Ihre Kommune eine Genehmigung zur Baumfällung erteilt, wird im gleichen Zug eine entsprechende Ersatzpflanzung angeordnet. Bevorzugt werden heimische Gehölze, weil sie hervorragend an die lokalen Rahmenbedingungen angepasst sind und unserer Tierwelt Nahrung und Lebensraum spenden. Das Land Niedersachsen gibt sich viel Mühe mit entsprechenden Vorschlägen und empfiehlt eine lange Liste mit mehr als 50 geeigneten Ersatzpflanzen von A, wie Ahorn, bis Z, wie Zweigriffliger Weißdorn.

Was kostet ein Genehmigungsverfahren zum Fällen von Bäumen auf einem Privatgrundstück?

Anfallende Gebühren setzt die betreffende Kommune fest. In der Regel fallen Kosten an für den Ortstermin eines Sachverständigen sowie für Verwaltungsarbeiten. Beispielsweise berechnet die Stadt Hannover für den Besuch des Gutachters 25,10 Euro je angefangene halbe Stunde. Für Verwaltungstätigkeiten werden pauschal 25,10 Euro berechnet. In der Summe kommen somit etwa 50 Euro an Kosten auf Sie zu.

Was kommt an Geldbuße auf einen privaten Grundstücksbesitzer zu, wenn er Bäume ohne Genehmigung absägt?

Die Höhe der Geldstrafe hängt davon ab, in welchem Bundesland es zur illegalen Baumfällung kam. Am günstigsten kommen Betroffene noch davon in den ostdeutschen Bundesländern, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit bis zu 15.000 Euro. Tief in die Tasche greifen müssen Sie in Niedersachsen, Hamburg und Bayern mit bis zu 50.000 Euro. Gnade Ihrem Budget, wenn sich Ihr Garten mit dem gefällten Baum in Mecklenburg-Vorpommern befindet, denn hier sind bis zu 100.000 Euro zu zahlen.

Tipp

Eine regelmäßige Schnittpflege verhindert in vielen Fällen, dass sich Grundstücksbesitzer mit den gesetzlichen Regelungen für Baumfällungen herumplagen müssen. Mit Schere (21,00€ bei Amazon*) und Säge bleibt nicht nur das Wachstum von Laubbäumen unter Kontrolle. Koniferen können durch alljährliches Schneiden sehr gut auf die lokalen Platzverhältnisse angepasst werden, ohne anschließend durch braune Stellen verunstaltet zu sein.

Bilder: Christine Bird / Shutterstock