Hecken&Sträucher

Wann sind Hecken- und Baumschnitt erlaubt? – Blick ins Bundesnaturschutzgesetz

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Der Heckenschnitt unterliegt in Deutschland gesetzlichen Vorgaben. Dieser Artikel erläutert die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die möglichen Folgen von Verstößen.

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Leichte Pflegeschnitte sind rund ums Jahr erlaubt

Das grundsätzliche Verbot von Heckenschnitt und Baumschnitt

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in Paragraph 39, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht umfangreich geschnitten werden dürfen. Dies schließt das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und die Rodung ein. Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tierarten.

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Dieses Verbot gilt für alle Gehölze außerhalb von Wäldern und gärtnerisch genutzten Flächen. Gartenbesitzer müssen daher größere Schnittarbeiten auf die Pflege und Formbeschneidung beschränken. Beachten Sie auch die kommunalen Baumschutzsatzungen, da sie weitergehende Anforderungen enthalten können.

Durch diese Regelungen wird insbesondere der Schutz heimischer Vogelarten und anderer kleiner Tiere sichergestellt, die in Sträuchern und Bäumen ihre Nester haben. Verstöße gegen diese Bestimmungen können Bußgelder bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.

Hintergrund des Verbots

Das Verbot des Heckenschnitts und Baumschnitts vom 1. März bis zum 30. September dient dem Schutz der Natur und der heimischen Tierwelt. Vögel und viele andere Kleintiere nutzen Hecken, Büsche und Bäume als Schutzräume, um Nester zu bauen und ihren Nachwuchs großzuziehen. Untersuchungen zeigen, dass die natürlichen Lebensräume für diese Tiere zunehmend verschwinden, weswegen der Schutz dieser Rückzugsorte besonders wichtig ist.

Neben Vögeln finden auch Insekten, Kleinsäuger und Amphibien in diesen Gehölzen wichtige Lebensräume und Nahrungsquellen. Durch das Verbot wird ein Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität geleistet, die für das ökologische Gleichgewicht und die Gesundheit unserer Ökosysteme entscheidend ist.

Ausnahmen vom Verbot: Pflege- und Formschnitte

Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt während der Schutzzeit bestimmte Pflege- und Formschnitte. Diese dienen der Beseitigung des jährlichen Zuwachses Ihrer Pflanzen oder der Gesundheitserhaltung Ihrer Bäume. Es ist jedoch wichtig, sicherzustellen, dass keine nistenden Vögel oder andere schützenswerte Tiere gestört werden.

Beispiele für zulässige Pflege- und Formschnitte

  • Hecken: Entfernen Sie die neuen Triebe, die seit dem letzten Schnitt gewachsen sind.
  • Bäume: Schneiden Sie kranke Äste zurück, um die Gesundheit des Baumes zu erhalten.
  • Obstbäume: Ein Pflegeschnitt kann die Fruchtbarkeit fördern.

Ausnahmen vom Verbot: Verkehrssicherheit und Gefahr im Verzug

Schnittmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder bei Gefahr im Verzug sind ebenfalls erlaubt. Diese Ausnahmen betreffen Situationen, in denen der Heckenschnitt oder Baumschnitt notwendig ist, um Risiken für Menschen abzuwenden. Beispiele sind:

  • Gefährdung durch stürmisch beschädigte Äste: Wenn Äste nach einem Sturm auf Gehwege oder Straßen zu stürzen drohen, dürfen sie entfernt werden.
  • Sichtbehinderung im Straßenverkehr: Wenn eine Hecke oder ein Baum die Sicht im Straßenverkehr beeinträchtigt, müssen die betreffenden Teile zurückgeschnitten werden.
  • Pflicht zur Verkehrssicherung: Grundstücksbesitzer müssen den öffentlichen Verkehrsraum freihalten.

Informieren Sie, wenn möglich, die zuständige Naturschutzbehörde, um rechtliche Sicherheit zu erlangen. Achten Sie immer darauf, naturschutzrechtliche Vorschriften zu erfüllen.

Ausnahmen vom Verbot: behördliche Anordnungen und Forstarbeiten

Behördlich angeordnete Schnittmaßnahmen sind zulässig, beispielsweise bei Krankheitsbefall oder Sturmschäden. Auch Forstarbeiten zur Waldpflege und Holzernte sind ganzjährig erlaubt, allerdings unter Beachtung artenschutzrechtlicher Regelungen.

Ziel dieser Ausnahmen ist es, die Balance zwischen notwendigen Maßnahmen und dem Schutz der Natur zu wahren.

Verbot im privaten Garten

Im privaten Garten gilt das Verbot des umfangreichen Heckenschnitts gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ebenfalls. Zwischen dem 1. März und 30. September dürfen keine größeren Schnittmaßnahmen an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden.

Ausnahmen und erlaubte Maßnahmen

Pflege- und Formschnitte, die den jährlichen Zuwachs der Pflanzen betreffen oder der Gesundheit der Pflanzen dienen, sind jedoch erlaubt, solange keine nistenden Vögel oder andere schützenswerte Tiere gestört werden. Auch bei Bäumen dürfen Pflegearbeiten durchgeführt werden, jedoch ist stets auf Vogelnester zu achten, die unter den Schutzbestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG fallen.

Kommunale Baumschutzsatzungen

Beachten Sie die kommunalen Baumschutzsatzungen, da sie zusätzliche Regelungen und Einschränkungen enthalten können. Diese Satzungen können Fällverbote und Genehmigungspflichten beinhalten.

Kommunale Baumschutzsatzungen

Zusätzlich zum Bundesnaturschutzgesetz regulieren viele Gemeinden und Städte Maßnahmen zum Heckenschnitt und Baumschnitt durch kommunale Baumschutzsatzungen.

Regelungsinhalte und Geltungsbereich

Kommunale Baumschutzsatzungen können Fällverbote und Genehmigungspflichten für bestimmte Baumarten und Größen erlassen. Sie dienen dem Schutz städtischer und ländlicher Baum- und Strauchbestände, die Biodiversität, Luftreinhaltung und Mikroklima unterstützen.

Informieren Sie sich vor geplanten Schnittarbeiten bei der zuständigen Behörde über die spezifischen lokalen Anforderungen.

Folgen von Verstößen gegen das Verbot

Verstöße gegen das Verbot des Heckenschnitts oder Baumschnitts gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können Bußgelder bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. In schweren Fällen können Bußgelder sogar auf bis zu 50.000 Euro ansteigen.

Zusätzlich können behördliche Auflagen wie Ersatzpflanzungen angeordnet werden. Zuständige Behörden unterscheiden dabei nicht zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln. Informieren Sie sich daher stets vor geplanten Schnittmaßnahmen und holen Sie gegebenenfalls Genehmigungen bei der zuständigen Naturschutzbehörde ein.

Durch die Beachtung der Vorschriften tragen Sie zum Schutz wertvoller Lebensräume und zur Erhaltung der Biodiversität bei.

Bilder: NickyCNX / Shutterstock