Tierschutz hat Vorrang vor Gehölzpflege – das besagt § 39
Die zunehmende Sensibilisierung für den Schutz der Natur mündete in 2010 in der Novelle des § 39 im Bundesnaturschutzgesetz. Ziel der bundeseinheitlichen Vorschriften ist der Schutz des Mini-Ökosystems, das sich innerhalb von Hecken und Baumkronen entwickelt. Klipp und klar wird im Absatz 1 die Sicherheit wild lebender Tiere über gärtnerische Bedürfnisse gestellt. Im konkreten Bezug zum Hecken- und Baumschnitt stehen zwei Prämissen im Fokus:
Es ist verboten:
- wild lebende Vögel und Kleintiere mutwillig zu stören, zu beunruhigen, zu verletzen oder gar zu töten
- Lebens- und Brutstätten wild lebender Tiere ohne nachvollziehbaren Grund zu beschädigen oder zu zerstören
Darüber hinausgehende Vorschriften des § 39, Absatz 1, beziehen sich auf die gewerbliche Entnahme geschützter Pflanzen aus der Natur, die für die Schnittpflege im privaten Garten keine Relevanz haben.
Klar definierter Zeitrahmen lässt keine Zweifel offen
Im Abschnitt 5 des § 39 legt das Bundesnaturschutzgesetz einen genauen Zeitrahmen fest, der für die Handhabung von Gehölzschnitten im Hobbygarten keine Fragen offen lässt. Die entscheidenden Aussagen kurz gefasst:
Es ist verboten:
- vom 1. März bis 30. September jegliche Gehölze zu schneiden, zu roden oder auf den Stock zu setzen
- vom 1. Oktober bis 28. Februar Hecken und Baumkronen zu schneiden, in denen Wildtiere überwintern
Aus diesen Vorschriften folgt, dass radikale Schnittmaßnahmen im Winter erlaubt sind, sofern zuvor sichergestellt wurde, dass keine Kleintiere im Gehölz ihren Winterschlaf verbringen. Fernerhin sind zwischen dem 1. März und 30. September leichte Pflegeschnitte erlaubt, sofern diese sich auf den diesjährigen Zuwachs beschränken. Handelt es sich indes um eine Hecke oder Baumkrone mit nistenden Vögeln oder Brutstätten von Kleinsäugern, greift wiederum das grundsätzliche Verbot, wild lebende Tiere zu stören.
Zahlreiche regionale Sonderregelungen
Das Bundesnaturschutzgesetz gibt primär die bundesweiten Rahmenbedingungen für den Hecken- und Baumschnitt vor. Die konkrete Umsetzung unterliegt den Ländern und Kommunen. So gelten die Vorschriften des § 39 in vielen Regionen nicht für den Baumschnitt im privaten Garten. Verschiedene Kommunen haben wiederum die Verordnungen erheblich verschärft. Fragen Sie daher bitte beim zuständigen Ordnungsamt nach, bevor Sie sich dem Gehölzschnitt widmen.
Bei Missachtung drohen empfindliche Geldstrafen
Den Verfügungen verleiht der Gesetzgeber Nachdruck mit erheblichen Strafen. So ahndet das Land Bayern die illegale Rodung einer Hecke mit einer Geldbuße von 15.000 Euro. Das Land Niedersachsen bestraft Gärtner, die innerhalb der sommerlichen Schonfrist eine Hecke auf den Stock setzen, mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld. Die Sanktionen werden auch verhängt, wenn der Verstoß unabsichtlich und fahrlässig erfolgte.
Tipp
Bedienen Sie sich keiner manuellen Hecken- oder Baumschere für den Schnitt, rückt das Lärmschutzgesetz in den Fokus. Motorbetriebe Gartengeräte dürfen in Deutschland innerhalb von Wohngebieten während der Zeiten von 9 bis 13 Uhr und nochmals von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. In einigen Kommunen ist das Zeitfenster länger geöffnet, sodass sich eine Nachfrage beim Ordnungsamt lohnt.