Gesetzliche Regelungen – Wann Sie Bäume fällen dürfen und wann nicht
Grundsätzlich dürfen Bäume nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September stark zurückgeschnitten oder gar gefällt werden. Diese Regelung soll brütende Vögel schützen. Außerdem dürfen in vielen Kommunen Laubbäume ab einem Stammumfang von ca. 60 Zentimetern und Nadelbäume ab einem Umfang von etwa 80 cm nur unter Angabe von Gründen und mit behördlicher Genehmigung gefällt werden. Lediglich Obstbäume sind von dieser Regelung ausgenommen. Gründe sind beispielsweise eine holzzerstörende Erkrankung des Baumes oder weil er ohnehin umzustürzen droht. Allerdings unterscheiden sich die konkreten Regelungen in den einzelnen Bundesländern, oft sogar von Kommune zu Kommune. Aus diesem Grund sollten Sie vor geplanten Fällarbeiten immer erst Erkundigungen bei den zuständigen Behörden einholen. In der Regel sind diese der Gemeindeverwaltung angegliedert.
Vorsicht bei Grenzbäumen: Erst Erlaubnis der Miteigentümer einholen
Problematisch kann das Fällen so genannter Grenzbäume werden, denn hier müssen zusätzlich alle Eigentümer ihr Einverständnis erteilen. Grenzbäume sind Bäume, die sich direkt auf der Grenze zwischen zwei (oder mehreren) Grundstücken oder auf einer Gemeinschaftswiese befinden und daher nicht nur einen, sondern mehrere Eigentümer besitzen. Hier darf nicht eigenmächtig gehandelt werden, stattdessen sind die betreffenden Nachbarn zu befragen bzw. ein mehrheitlicher Beschluss auf einer Eigentümerversammlung einzuholen. Das gilt auch dann, wenn ein bestimmter Nutzer zuvor ein Sondernutzungsrecht über den baumbestandenden Gartenteil zugesprochen bekam.
Satzungen von Klein- und Schrebergärten beachten
Auch wenn Obstbäume grundsätzlich von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, dürfen Birne, Apfel und Co. zumindest in einer Kleingartenanlage nicht ohne weiteres gefällt werden. Hier regelt die Vereinssatzung oftmals die diesbezügliche Verfahrensweise, weshalb Gartenpächter zunächst einen Blick in die Vorschriften werfen sollten. Übrigens zählen Walnussbäume in diesem Zusammenhang nicht zu den Obst-, sondern zu den Laubbäumen und sind daher ebenfalls besonders geschützt.
Die richtige Jahreszeit für das Baumfällen
Sind alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt, wird der Baum bestenfalls zwischen November und Ende Januar / Anfang Februar gefällt. Zu dieser Zeit führt der Stamm weniger Wasser, weshalb das Holz schneller trocknet – wer Brennholz machen oder das Holz anderweitig verarbeiten möchte, profitiert davon. Außerdem tragen Laubbäume zu diesem Zeitpunkt kein Laub tragen und die Arbeiten deshalb leichter ausgeführt werden können – ganz abgesehen davon, dass ganz bestimmt keine Vogeleier mehr im Nest zu finden sind.
Tipp
Das heimliche Fällen des störenden Baumes kann böse Folgen haben: Sollte Sie jemand verpetzen oder das Ordnungsamt anderweitig Wind davon bekommen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu 100.000 EUR. Die konkrete Höhe variiert von Gemeinde zu Gemeinde und kann in der entsprechenden Satzung nachgeprüft werden.