Marder

Marder-Schonzeit: Warum, wann und wie lange gilt sie?

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Marder können im Garten Schaden anrichten, unterliegen aber strengen Jagd- und Schonzeiten. Dieser Artikel informiert über die Schonzeiten der verschiedenen Marderarten in Deutschland und erläutert tierschutzgerechte Methoden zur Marderabwehr.

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Marderjunge verlassen erst ab einem Alter von 3 Monaten das Nest

Marderjagd und Schonzeiten in Deutschland

In Deutschland fallen Marderarten wie Stein- und Baummarder unter das Jagdrecht. Das bedeutet, ihre Bejagung ist zeitlich stark reguliert, um die Population zu schützen und das Überleben der Jungtiere sicherzustellen. Diese Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein, weshalb es wichtig ist, die lokalen Verordnungen zu kennen.

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Stein- und Baummarder

  • Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein: In diesen Bundesländern gilt die Schonzeit für beide Marderarten vom 1. März bis 15. Oktober. Während dieser Zeit ist die Jagd verboten.
  • Berlin, Hamburg und Thüringen: Hier ist der Baummarder ganzjährig geschützt, während der Steinmarder nur vom 1. März bis 15. Oktober Schonzeit hat.
  • Brandenburg: Der Baummarder genießt ganzjährig Schonzeit. Der Steinmarder darf zwischen 1. März und 31. August nicht bejagt werden.
  • Bremen: In Bremen stehen beide Marderarten vom 1. Februar bis 31. Oktober unter Schutz.
  • Rheinland-Pfalz: Die Schonzeit endet hier am 31. Juli und beginnt ebenfalls am 1. März.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Der Baummarder wird zwischen 1. März und 15. Oktober geschont. Der Steinmarder unterliegt hier keiner spezifischen Schonzeit.

Weitere Marderarten wie Iltis, Hermelin und Mauswiesel

Für andere Marderarten gelten ebenfalls spezifische Jagd- und Schonzeiten.

  • In vielen Bundesländern, wie Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt, ist die Jagd auf Iltisse, Hermeline und Mauswiesel vom 1. August bis 28. Februar erlaubt.
  • In Berlin, Hamburg und Brandenburg bestehen ganzjährige Schonzeiten für diese Arten.
  • Baden-Württemberg: Hier können Iltisse vom 16. Oktober bis 28. Februar, Hermeline vom 16. November bis 28. Februar und Mauswiesel vom 1. August bis 28. Februar gejagt werden.
  • Thüringen: Iltisse und Hermeline dürfen vom 1. September bis 28. Februar bejagt werden, das Mauswiesel hat ganzjährig Schonzeit.
  • Niedersachsen: Iltisse und Hermeline dürfen vom 1. August bis 28. Februar gejagt werden, während das Mauswiesel ganzjährig geschützt ist.

Hinweise für Jäger

Die Einhaltung der Schonzeiten ist essentiell, um den Schutz und Erhalt der Marderarten sicherzustellen. Verstöße gegen die Jagd- und Schonzeiten können gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies kann hohe Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen umfassen. Informieren Sie sich stets über die aktuellen Bestimmungen in Ihrem Bundesland, bevor Sie auf Marderjagd gehen.

Marderabwehr in der Schonzeit

Während der Schonzeit vom 1. März bis 15. Oktober ist das Fangen oder Töten von Mardern strikt verboten. Um dennoch Schäden zu vermeiden, gibt es verschiedene tierschutzgerechte Methoden zur Marderabwehr.

Effektive Vergrämungsmethoden

Eine Kombination verschiedener Maßnahmen ist am effektivsten:

  • Geruchsabwehr: Intensive Gerüche, wie essigsäurehaltige Substanzen, Hundehaare oder stark riechende Toilettensteine, vertreiben Marder zuverlässig. Platzieren Sie diese Mittel an den betroffenen Stellen.
  • Lärm und Geräusche: Marder sind geräuschempfindlich. Ein dauerhaft laufendes Radio oder unregelmäßiges Poltern kann sie vertreiben. Auch Ultraschallgeräte mit wechselnden Frequenzen sind eine effektive Methode.
  • Licht und Bewegungen: Blitzlichter oder bewegungsgesteuerte Leuchten irritieren die Tiere und halten sie fern. Bewegungsmelder, die Lichtblitze auslösen, sind hier besonders gut geeignet.
  • Barrieren und Hindernisse: Verschließen Sie Schlupflöcher und potenzielle Einstiegspunkte gründlich, um das Eindringen zu verhindern.
  • Elektrozäune: Für größere Areale können Elektrozäune eine wirksame Barriere sein. Diese Zäune geben bei Berührung einen leichten Stromschlag ab, der den Marder abschreckt, ohne ihm zu schaden.

Durch eine gründliche Inspektion Ihres Gebäudes und die Kombination dieser Methoden können Sie langfristige Erfolge bei der Marderabwehr sicherstellen, ohne gegen geltende Schutz- und Jagdgesetze zu verstoßen. Achten Sie darauf, den Mardern weder den Zugang zu ihren Nestern noch zu den Jungtieren zu verwehren, um deren Überleben nicht zu gefährden.

Bußgelder bei Verstößen gegen das Jagdgesetz

Verstöße gegen die Jagd- und Schonzeiten für Marder stellen schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Selbst das Aufstellen von Fallen ohne Genehmigung ist strafbar und kann ebenfalls hohe Geldbußen nach sich ziehen.

In schwerwiegenden Fällen, etwa beim illegalen Fang oder Töten von Elterntieren, drohen zusätzlich zu den Geldbußen auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Bei wiederholten Verstößen oder grober Fahrlässigkeit können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Außerdem kann der Jagdschein entzogen werden, wodurch das Recht zur Jagd dauerhaft verloren geht.

Es ist daher unerlässlich, sich stets über die lokalen Jagdregelungen zu informieren und diese strikt einzuhalten, um hohe Strafen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Bilder: PhotocechCZ / Shutterstock