Laub auf dem Grundstück: Wer ist für die Beseitigung zuständig?
Im Herbst wird’s bunt – und rutschig: Wer räumt, wer haftet und wann gibt es Geldersatz? Dieser Leitfaden fasst die wichtigsten Regeln kompakt zusammen.
Grundprinzip: Verkehrssicherungspflicht und Räumverantwortung
Die zentrale Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht. Eigentümer müssen Gehwege und Zugänge sicher halten, auch wenn das Laub von Straßen- oder Nachbarbäumen stammt. Häufig übertragen Kommunen diese Pflicht per Satzung auf die Anlieger. Vermieter können die Räumpflicht vertraglich auf Mieter übertragen, behalten aber eine Kontrollpflicht; bei Wohnungseigentum haftet die Gemeinschaft für die Flächen vor der Immobilie.
| Werktage | Sonn-/Feiertage | Pflichtzeitraum | Rechtsfolge bei Verstoß |
|---|---|---|---|
| 7:00–20:00 Uhr | 9:00–20:00 Uhr | In diesem Zeitraum muss geräumt sein | Mögliche Haftung für Schäden |
Tipp
Prüfen Sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht – sie springt ein, wenn jemand auf rutschigem Laub stürzt.
Laub von Straßenbäumen: Zuständigkeit von Gemeinde und Anliegern
Straßenbäume gehören der Gemeinde, doch Anlieger reinigen in der Regel den Gehweg vor ihrem Grundstück – auch bei Laub aus kommunalen Bäumen. Nur bei außergewöhnlicher Laubmenge und objektiv unzumutbarer Belastung kann eine häufigere kommunale Reinigung verlangt werden. Parallel dazu müssen Kommunen Straßenbäume regelmäßig kontrollieren; in der Praxis hat sich eine zweimal jährliche Sichtprüfung (belaubt und unbelaubt) etabliert.
Laub vom Nachbarn: Rechte und Pflichten
Laub, Nadeln oder Früchte vom Nachbargrundstück gelten als natürliche, ortsübliche Einwirkungen und sind grundsätzlich zu dulden. Ansprüche auf Rückschnitt/Beseitigung bestehen nur, wenn landesrechtliche Grenzabstände verletzt sind – und innerhalb der Ausschlussfristen geltend gemacht werden müssen (je nach Bundesland differierend). Nach Fristablauf erlöschen diese Ansprüche dauerhaft.
Überhängende Äste: Selbsthilferecht
Nach § 910 BGB dürfen überhängende Zweige abgeschnitten werden, wenn der Eigentümer nach Fristsetzung nicht selbst tätig wird. Naturschutzrechtliche Vorgaben – etwa Baumschutzsatzungen – können das Selbsthilferecht zeitlich oder vollständig einschränken (Rückschnitt meist außerhalb der Brutzeit, üblicherweise 1. Oktober–28. Februar).
Tipp
Vor einem Rückschnitt immer bei Gemeinde oder Umweltamt nachfragen, ob Baumschutzsatzungen greifen.
Die „Laubrente“: Wann gibt es Geld?
Eine Laubrente (finanzieller Ausgleich) kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Maßgeblich sind kumulativ: wesentliche Beeinträchtigung (z. B. überdurchschnittlich häufig verstopfte Dachrinnen), unzumutbarer Mehraufwand, rechtswidrige Einwirkung (z. B. Unterschreitung des Grenzabstands) und keine entgegenstehenden Naturschutzverbote. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend; die meisten Klagen scheitern an der Zumutbarkeitsschwelle.
Berechnung – nur Mehraufwand zählt
| Kostenart | Bemessung | Hinweis | Erstattungsfähig? |
|---|---|---|---|
| Dachrinnenreinigung | Mehrkosten über Normalmaß | Belege/Nachweise erforderlich | Ja |
| Arbeitszeit | Pauschalen pro Stunde | Nur zusätzlicher Aufwand | Ja |
| Entsorgung/Transport | Laubsäcke, Container, Fahrten | Kosten belegbar machen | Ja |
| Normale Gartenpflege | Regelmäßige Unterhaltung | Kein Ausgleichstatbestand | Nein |
Haftung und Bußgelder
Wer nicht räumt, riskiert Schadensersatz und Schmerzensgeld; je nach Kommune sind Bußgelder möglich. Gleichzeitig kann eine Teilschuld von Passanten bestehen, wenn sie saisonale Rutschgefahr missachten.
- Schadensersatz: bei Stürzen auf glitschigem Laub
- Bußgelder: je nach Satzung empfindliche Beträge möglich
- Mitverschulden: Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst besondere Vorsicht walten lassen
Wie häufig räumen?
Gerichte fordern kein Dauerkehren, sondern angemessene, witterungsabhängige Reinigung. Wöchentliches Fegen ist oft ausreichend; bei starkem Laubfall oder Nässe muss häufiger gereinigt werden. Ein Räumen vor 7 Uhr gilt im Regelfall als unzumutbar.
Laub entsorgen – regelkonform und nachhaltig nutzen
Kleine Mengen gehören locker in die Biotonne; größere Mengen über Laubsäcke, Wertstoff-/Recyclinghof oder Grünschnittcontainer. Auf Straße kehren oder verbrennen ist meist verboten. Ökologisch sinnvoll ist die Nutzung im Garten: Als Mulch schützt Laub den Boden, in Kompostmischungen liefert es Humus, ein Laubhaufen bietet Igeln und Insekten Winterquartier. Empfindliche Gewächse profitieren von einer Laubdecke als Frostschutz.
Praxisleitfaden für den Alltag
Konflikte lassen sich oft außergerichtlich lösen: frühzeitig sprechen, Satzungen der Gemeinde prüfen und den Mehraufwand dokumentieren (Fotos, Zeiten, Kosten). Wer bauliche Projekte wie Pools oder empfindliche Beläge plant, sollte den Baumbestand in der Umgebung realistisch einbeziehen.
Kurzübersicht Zuständigkeiten
- Gehweg vor Privatgrundstück: meist Anlieger
- Öffentliche Fahrbahnen/Radwege: Gemeinde, witterungsabhängige Reinigung
- Laub vom Nachbarbaum: grundsätzlich dulden; Ausnahmen bei Grenzabstandsverstößen
Die Hauptverantwortung für sichere Wege liegt bei Eigentümern und Anliegern – unabhängig von der Laubquelle. Geldersatz bleibt die Ausnahme. Wer Laub sinnvoll verwertet, spart Entsorgungskosten, fördert die Gartengesundheit und reduziert Konflikte. Dialog, praktische Absprachen und ein maßvoller Räumrhythmus führen in der Praxis schneller ans Ziel als der Gang vor Gericht.











