Laub fegen: Wichtige rechtliche Fragen und Tipps
Das bunte Herbstlaub auf Gehwegen und Straßen sieht einfach schön aus. Erinnern Sie sich noch, wie fasziniert Sie als Kind von dem Rascheln waren, wenn Sie durch das Meer aus Blättern spaziert sind? Bei Regen wird das Laub aber ganz schnell zur Rutschgefahr. Aus diesem Grund ist jeder verpflichtet, den Bürgersteig vor seiner Haustür zu kehren. In diesem Artikel finden Sie Antworten auf die wichtigsten (Rechts-)fragen.
Gesetzliche Vorschriften
Uhrzeit
Im Gegensatz zu uns Menschen legen Bäume hinsichtlich des Laubabwurfs keine Nachtruhe ein. Nachtschwärmer dürfen aber nicht erwarten, am späten Abend oder in den frühen Morgenstunden komplett gereinigte Gehwege anzutreffen. Während des Tages sind Sie zu folgenden Zeiten zum Laub fegen verpflichtet:
- werktags von 7 bis 20 Uhr
- am Wochenende ab 9 Uhr
Hilfsmittel
Laub mit dem Besen zu fegen ist ziemlich mühsam. Für den Gebrauch eines Laubsaugers (102,00€ bei Amazon*) gelten allerdings eingeschränkte Zeiten:
- 9 bis 13 Uhr
- und 15 bis 17 Uhr
Besitzen Sie allerdings ein lärmarmes Gerät dürfen Sie dieses zu den normalen Zeiten verwenden. Geräuschlose Laubsauger sind dementsprechend gekennzeichnet.
Entsorgung
Auf keinen Fall dürfen Sie Ihr zusammen gefegtes Laub im Straßengulli entsorgen. Spätestens bei dem nächsten Starkregen droht die Retourkutsche. Da das Laub für Straßenüberschwemmungen sorgt, empfiehlt es sich, nicht nur die Gehwege von den Blättern zu befreien, sondern hin und wieder auch den Gulli zu reinigen, soweit Ihnen dies möglich ist.
Zur Entsorgung stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Entsorgung auf dem Wertstoffhof
- Entsorgung in der Biotonne
- Laub kompostieren
In der Hochsaison stellen viele Gemeinden extra Behälter für die Laubentsorgung auf.
Individuelle Regeln
Hinsichtlich der Uhrzeit und der Intensität der Reinigung gelten in manchen Gemeinden abweichende Vorschriften. Informieren Sie sich am besten auf der Homepage oder per Telefon. Manchmal sind Sie sogar verpflichtet, neben dem Gehweg auch die Fahrbahn vom Laub zu befreien.
Als Mieter sollte die Zuständigkeit der Laubentsorgung schriftlich über den Mietvertrag geregelt sein. Mit etwas Glück übernimmt das örtliche Kehramt die Beseitigung selber.