Gartenmauer

Höhe einer Gartenmauer: Welche Vorschriften gibt es?

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Sicherlich sind Sie als Grundstückseigentümer selbst daran interessiert, dass die Höhe Ihrer neuen Gartenmauer zum Gesamtbild Ihres Grundstücks passt. Sie müssen jedoch auch rechtliche Regelungen beachten, in denen ausgeführt ist, wie hoch das kleine Bauwerk sein darf. Nicht zuletzt sollten Sie sich diesbezüglich mit den Anwohnern einigen, denn immer wieder führt eine zu hohe Mauer zu Unfrieden zwischen Nachbarn.

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Die zulässige Höhe von Gartenmauern ist nicht bundesweit einheitlich geregelt
AUF EINEN BLICK
Wie hoch darf eine Gartenmauer sein?
Die Höhe einer Gartenmauer ist bundesweit unterschiedlich geregelt und hängt von Landesbauordnungen und örtlichen Bebauungsplänen ab. Übliche Höhen liegen zwischen 40 und 90 Zentimetern für symbolische Grenzen und 180 Zentimetern für Sichtschutzmauern.

Die maximale Höhe

Diese ist bundesweit uneinheitlich geregelt. Neben den geltenden Landesbauordnungen kann jede Kommune eigene Vorschriften erlassen, die Sie dem örtlichen Bebauungsplan entnehmen können.

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Es gibt jedoch Richtwerte, an denen Sie sich orientieren können:

  • Mauern, die eine symbolische Grenze darstellen dürfen 40 bis 90 Zentimeter hoch sein.
  • Bei Sichtschutzmauern ist in der Regel eine Höhe von 180 Zentimeter die Obergrenze.

Zudem gilt, dass abhängig vom Bundesland ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss.

Gartenmauer direkt an der Grundstücksgrenze

In diesem Fall greift das Nachbarschaftsrecht. Auch hier differieren die örtlichen Vorgaben bezüglich der Höhe einer Gartenmauer. Dient diese der Einfriedung des Grundstücks, muss sie in den meisten Bundesländern mindestens 120 Zentimeter und darf höchstens 180 Zentimeter hoch sein.

In Ihrem Bundesland kann die erlaubte bzw. geforderte Höhe jedoch von diesen Werten abweichen. Hinzu kommt, dass es in den jeweiligen Kommunen eigene Regelungen geben kann.

Besser im Vorfeld mit den Nachbarn sprechen

Manche Menschen empfinden eine teilweise Umfriedung des Anwesens als störend. Deshalb muss in fast allen Bundesländern zwingend, noch vor dem Bau der Gartenmauer, das schriftliche Einverständnis der direkten Anwohner eingeholt werden.

Stimmen diese dem Bau zu, darf die Mauer die Höchstmaße unter Umständen sogar überschreiten. Ist der Nachbar jedoch nicht einverstanden, beispielsweise weil er keinen Schattenwurf durch die Gartenmauer möchte, müssen Sie auf den gewünschten Sichtschutz verzichten.

Die Mauer muss „ortsüblich“ sein

Ein wichtiger Aspekt für die Genehmigung durch die Gemeinde ist die „Ortsüblichkeit. Das heißt, die Mauer muss in ihrer Optik in einem abgrenzbaren Umfeld in ihrer Art und Weise der vorherrschenden Einfriedung entsprechen. Allerdings sind hiervon Abweichungen möglich, denn ansonsten wäre eine Einheitlichkeit und keine Ortsüblichkeit gegeben.

Tipp

Es empfiehlt sich in jedem Fall, noch vor dem Errichten der Gartenmauer beim örtlichen Bauamt vorzusprechen. Dort können Sie nicht nur die an Ihrem Wohnort geltenden Regelungen erfragen, sondern auch direkt einen Bauantrag stellen.

Bilder: Jorge Salcedo / Shutterstock